M it seinem Grundsatzurteil vom 06.08.2014 (Az.: B 4 AS 37/13 R) räumt das Bundessozialgericht (BSG) Hartz IV-Opfern künftig mehr Spielraum bei der Wohnungssuche ein. Das höchste deutsche Sozialgericht hat entschieden, dass Einnahmen aus der Untervermietung geeignet sind, um die Kosten einer teureren Wohnung zu senken.
Geklagt hatte eine Hartz IV-Empfängerin, die aus Würselen nach Aachen gezogen war. Im Vorfeld hatte das sog. Jobcenter den Umzug in ein 100m² grosses aber einfaches Haus verweigert.
Auch die Begleitkosten für Umzug und Renovierung wurden nicht übernommen.
Das Amt argumentierte, die Miete mit 380 (!) Euro monatlich sowie 123 Euro Nebenkosten seien zu hoch. Angemessen seien nur 252 Euro monatlich an Kaltmiete. Obwohl die Leistungsempfängerin beim Jobcenter vortrug, sie könne mit der Untervermietung des Stellplatzes die Wohnkosten um 130 Euro senken, blieb die Behörde unnachgiebig.
Die BRD-Behörde wollte tatsächlich die Untervermietung des Stellplatzes nicht als Kostensenkung für die Wohnkosten ansehen, da es sich nicht um Wohnraum handle und wertete die Einnahmen von 130 Euro aus der Untervermietung als Einkommen, was zur Anrechnung auf den auf den Hartz IV-Satz führte.
Der skandalösen Schikane durch das sog. Jobcenter folgten die Sozialrichter nicht und sprachen dem Hartz IV-Opfer Recht.
Nach Entscheidung des BSG seien die 130 Euro so anzurechnen, dass die “zu hohen” Unterkunftskosten relativiert werden. Im aktuellen Fall pendeln diese sich bei “angemessenen” 250 Euro ein.
Auch sei unerheblich, ob es sich um untervermieteten Wohnraum oder einen Stellplatz handle. Ausschlaggebend sei, dass der Stellplatz Bestandteil des Mietvertrages sei.
Die Richter gaben aber auch zu bedenken, dass das Risiko der Untervermietung vom Hartz IV-Opfern selbst getragen werden muss, weshalb diese sich bereits rechtzeitig vor dem Umzug darum kümmern sollten. Kommt es nämlich nicht zu einer Untervermietung, muss das Jobcenter bei einem nicht genehmigten Umzug nur die angemessenen Wohnkosten übernehmen.
Darüber hinaus können Leistungsbezieher dann auch auf den Umzugs-, Renovierungs- und sonstigen mit der Wohnungssuche verbundenen Kosten sitzen bleiben. Zudem dürfen Hartz IV-Opfer die Untervermietung nicht zur Einnahmeerzielung und damit einem anderen Zweck als der Wohnkostensenkung nutzen.
Erst wenn die Mieteinkünfte aus der Untervermietung die tatsächlichen Mietaufwendungen des, von Hartz IV betroffenen, Hauptmieters übersteigen, würde der Überschuss als Einkommen auf den Regelsatz angerechnet.
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