M it gestern veröffentlichtem Urteil hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden (Urteil vom 29.04.2014 – Az.: L 7 AS 330/13), dass die Mietobergrenzen für Hartz IV-Empfänger der Stadt Göttingen zu niedrig sind.
Im konkreten Fall klagte eine dreiköpfige Familie im Hartz IV-Bezug, die für ihre 68 m² Wohnung eine Miete von 520 Euro monatlich aufbringen muss.
Das zuständige Jobcenter überwies jedoch nur 470 Euro. Den Differenzbetrag hätte die Familie aus dem Hartz IV-Regelsatz bestreiten müssen.
Dass das Jobcenter weniger als die tatsächliche Miete überwies, begründete die Behörde mit einem Gutachten zu den Mietobergrenzen, welches vom Landkreis Göttingen in Auftrag gegeben wurde.
Vor Gericht bekam die Familie Recht zugesprochen und hat Anspruch auf die Übernahme der vollen Miete sowie Erstattung der bisherigen Differenz.
Wie die Sozialrichter feststellten, habe der Landkreis die angemessenen Wohnkosten bisher ausschliesslich anhand des Quadratmeterpreises festgelegt. Dieses Verfahren sei aber nicht ausreichend, da ebenfalls zur Feststellung der Mietobergrenzen für Hartz IV-Empfänger die Wohnlage sowie die Beschaffenheit der Immobilie eine Rolle spielen.
Um belastbare Mietobergrenzen zu bestimmen, müsse ein neues Konzept her, bei dem auch zwischen Wohnungsstandards differenziert würde.
Das bisher in Auftrag gegebene Gutachten lasse keine nachvollziehbaren Rückschlüsse auf unterschiedliche Wohnungsstandards zu, wie Beschaffenheit, Ausstattung und Lage, so die Kritik der Richter.
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