Kein Mindestlohn für Hartz IV-Opfer

Paritätischer Wohlfahrtsverband: Einstieg in Zwei-Klassen-Arbeitsmarkt

- von RF  -

A ls der Philosoph Stephan Steins 1992 die Debatte zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns anstieß, sprach er von einem „einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn, der über der finanziellen Grundversorgung liegen soll.“ [1]

Freudestrahlend liess sich jetzt Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) auf der Bundespressekonferenz vor dem Plakat ihrer Partei “Der Mindestlohn kommt” ablichten. Die Bundesregierung hat eine Version des flächendeckenden Mindestlohns von 8,50 Euro auf den Weg gebracht, der ab 2015 für viele Arbeitnehmer gelten soll. Das Kabinett billigte am gestrigen Mittwoch den Gesetzesentwurf.

Für einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn

Für einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn

So flächendeckend wie er sein sollte, ist er dann aber doch nicht. In der Pressekonferenz räumte die Arbeitsministerin ein, dass es in einigen Branchen zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Mindestlohns gebe, als Beispiel nannte sie das Taxigewerbe. Nahles zeigte sich aber zuversichtlich, diese Schwierigkeiten in der Übergangsphase bis Ende 2016 auszuräumen und sagte begleitende Unterstützung zu.

Diskriminierung von Langzeitarbeitslosen

Andrea Nahles spricht von einer „Brücke für Langzeitarbeitslose“ in den ersten Arbeitsmarkt. Dem Entwurf zu Folge gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro aber erst nach einem halben Jahr.

Damit haben Langzeitarbeitslose das Problem, dass sie im ersten halben Jahr einer Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Die Ministerin räumte gleichzeitig ein, dass sie nicht verhindern könne, dass Arbeitgeber ihr Mitarbeiter nach Ablauf von sechs Monaten wieder entlassen.

Als „üble Diskriminierung“ bezeichnet der Paritätische Wohlfahrtsverband den Ausschluss der Langzeitarbeitslosen vom Mindestlohn und erklärte dies als Einstieg in einen „Zwei-Klassen-Arbeitsmarkt“.

Als langzeitarbeitslos gilt, wer länger als ein Jahr arbeitslos ist.

Vom Mindestlohn ausgeschlossen

Ebenfalls vom Mindestlohn ausgeschlossen sind Jugendliche unter 18 Jahren ohne Ausbildung. So soll verhindert werden, dass Jugendliche eine Ausbildung nicht antreten, da sie möglicherweise einen besser bezahlten Schülerjob haben.

Auch Praktikanten sind teilweise ausgeschlossen. Müssen Schüler oder Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung bzw. Studiums ein Pflichtpraktikum absolvieren, sind sie nicht mit dem Mindestlohn vor Ausbeutung geschützt. Wird ein Praktikum freiwillig angetreten, so gilt der gesetzliche Mindestlohn nach Ablauf von sechs Wochen.

Auszubildende und ehrenamtlich Tätige können den Mindestlohn ebenfalls nicht begehren, da sie nicht als Arbeitnehmer gelten.

Nach Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums werden zunächst etwa 3,7 Millionen Menschen von der Einführung des Mindestlohns profitieren. Prinzipiell sollen die Regelungen direkt ab dem kommenden Jahr greifen, allerdings kann sich die gesamte Umsetzung in einzelnen Branchen bis zum Jahr 2017 hinziehen, besonders in Unternehmen die Bundestarifverträge geschlossen haben so beispielsweise in der Leiharbeit.

RF/→ hartz-iv.info

  1. Berliner Manifest, Stephan Steins, KPD (Initiative) 1992

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