I m Rahmen der Erstausstattung haben auch alleinstehende Empfänger von Hartz IV-Leistungen einen Anspruch auf eine Waschmaschine, so ein Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10.10.2014 unter dem Az.: S 20 AS 5639/14 ER.
Ursprünglich verweigerte das Jobcenter die Übernahme einer Waschmaschine und wollte den Leistungsempfänger stattdessen in einen Waschsalon schicken.
Im vorliegenden Streitfall bezog ein 35-Jähriger nach Obdachlosigkeit im August 2014 eine unmöblierte Ein-Zimmer-Wohnung. Auf Antrag gewährte das Jobcenter Dresden dem Hartz IV Leistungsempfänger für die Ausstattung seiner Wohnung zunächst gebrauchte Möbel als Sachleistung für die Erstausstattung.
Zusätzlich erhielt der Mann für Anschaffungen, die nicht gebraucht verfügbar waren, 548 Euro. Zusätzliche Mittel, insbesondere für Anschaffung einer Waschmaschine, lehnte das Dresdner Amt mit der Begründung ab, der Antragsteller könne seine Wäsche im nahegelegenen Waschsalon reinigen.
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wandte sich das Hartz IV-Opfer gegen diese Entscheidung an das Dresdner Sozialgericht.
Auch Ein-Personen-Haushalt hat Anspruch auf Waschmaschine
Zum überwiegenden Teil gab das Sozialgericht dem Leistungsempfänger Recht und sprach ihm finanzielle Mittel zur Anschaffung einer Waschmaschine zu, da der Anspruch im Rahmen der Hartz IV-Erstausstattung nach dem SGB II auch eine Waschmaschine in einem Ein-Personen-Haushalt beinhalte.
Auf einen Waschsalon müsse sich der Mann nicht verweisen lassen, zumal die dadurch entstehenden Mehrkosten aus dem Hartz IV-Regelsatz von aktuell 391 Euro bestritten werden müssten.
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