E ine Mitarbeiterin des Jobcenter Cochem muss sich wegen des Vorwurfs der Nötigung und der versuchten Körperverletzung verantworten. Die Dame hatte, obwohl ein rechtskräftiger vorläufiger Leistungsbescheid vorlag, die Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft ohne jede rechtliche Grundlage eingestellt.
Der Bedarfsgemeinschaft wurde lediglich einen Tag vor der Leistungsauszahlung mitgeteilt, die Leistung würde verweigert, weil Unterlagen, die für die Prüfung eines Leistungsanspruches nötig seien, nicht vorlägen.
Dass dies nicht den Tatsachen entspricht, belegt der vorläufige Leistungsbescheid der beweist, dass alle für eine Entscheidung dem Grunde nach notwendigen Unterlagen der Behörde vorlagen, sonst hätte er nicht erstellt werden können.
Die Mitarbeiterin wollte durch die Leistungseinstellung die Bedarfsgemeinschaft nötigen, die kompletten Kontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen.
Die Bedarfsgemeinschaft hatte hiergegen Widerspruch eingelegt, da allenfalls eine Einsichtnahme der Kontoauszüge und kein Einreichen derselben verlangt werden kann.
Die Bedarfsgemeinschaft und der sie vertretende Rechtsanwalt erklärten sich jedoch bereit, eine Einsichtnahme der Kontoauszüge zuzustimmen, sobald ein rechtsmittelfähiger Bescheid des Widerspruches bezüglich der Aufforderung zum Einreichen der Auszüge erfolgt sei.
Da die Bedarfsgemeinschaft keinen Einfluss darauf hat, wann der am 27.01.2014 eingelegte Widerspruch entschieden wird, bestand die Bedarfsgemeinschaft auf einen vorläufigen Leistungsbescheid, der auch von der Behörde zunächst ausgestellt wurde.
Mit einem vorläufigen Bescheid verpflichtet sich das Jobcenter die Leistung in jedem Falle zunächst als Darlehen auszuzahlen.
Da der Sachbearbeiterin dies offensichtlich nicht passte, letztlich war es ihre unklare Forderung nach einem Einreichen der Kontoauszüge, und ihr offensichtlich der rechtlich vorgeschriebene Weg über ein Widerspruchsverfahren Einsicht in die Kontoauszüge zu nehmen, zu lang dauerte, entschied sie einfach kurzerhand, die bereits bewilligte Leistung einzustellen, nach dem Motto, wenn kein Geld kommt, dann werden die Auszüge schon eingereicht.
Leider lagen am nächsten Tag aber nicht die erwarteten Kontoauszüge sondern die Kopie einer Strafanzeige auf ihrem Schreibtisch.
Letztlich ist das, was die Dame hier als eine Entscheidung, bei der sie von “ihrem Ermessen Gebrauch macht“, wertet, nichts anderes, als eine strafbare Nötigung.
Da es sich bei der Leistung um das Existenzminimum handelt, stehen die Betroffenen mittellos da, woraus sich der Vorwurf einer Körperverletzung ableiten lässt.
Solche Mitarbeiter, die ihre scheinbare Machtposition missbrauchen und Leistungen willkürlich und ohne Anhörung einstellen, haben in den Jobcentern nichts zu suchen. Es ist zu hoffen, dass die Leitung des Jobcenters Cochem hier entsprechend konsequent vorgeht.
Wir werden weiter dran bleiben, versprochen.
Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz
Dietmar Brach
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