Arbeitsgericht: Auch für Bürgerarbeit gelten Tarifverträge

Hartz IV-Ausbeutung gerichtlich eingeschränkt

- von Presseticker  -

D ie Bürgerarbeit ist kein Projekt zur Ausbeute von Arbeitnehmern, die für Billiglohn eingestellt werden können. Das Arbeitsgericht (AG) Frankfurt/Oder hat mit Urteil 1 Ca 756/13 vom 09.10.2013 entschieden, dass es sich bei der Bürgerarbeit um keine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme handelt und für diese stattdessen beidseitig die Bestimmungen des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) gelten.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin im Rahmen des Modellprojektes “Bürgerarbeit” befristet bei der Stadt angestellt. Im Arbeitsvertrag wurde geregelt, dass ihre Tätigkeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach den §§ 260 SGB III ff. eingestuft würde, weshalb der TVöD nicht anwendbar sei.

Hartz IV: Arm trotz Arbeit

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Entgegen der Vereinbarungen im Arbeitsvertrag war die Klägerin jedoch der Auffassung, dass es sich auch bei der Bürgerarbeit um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Anwendungsbereichs des TVöD handle, auf den der TVöD Anwendung finde; Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig.
Auch das Arbeitsgericht ist der gleichen Meinung und erklärt, dass der TVöD unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis kraft beidseitiger Tarifgebundenheit nach den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG anwendbar sei.

Daran ändert auch die hier einzig in Betracht kommende Ausnahme des § 1 Abs. 2 Buchstabe k TVöD VKA nichts. Diese Ausnahme sei zwar wirksam und verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese erfasst nach ihrem Wortlaut die Beschäftigung im Modellprojekt “Bürgerarbeit” jedoch nicht.

Nach seinem Wortlaut nimmt § 1 Abs. 2 Buchstabe k TVöD VKA nur die dort genannten Beschäftigten vom Geltungsbereich des Tarifvertrages aus. Das sind nur solche Arbeitnehmer, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 260 ff. SGB III) tätig sind.

Die Klägerin verrichtete dagegen Arbeiten im Rahmen einer vom BMAS geförderten sog. “Bürgerarbeit”. Es handelte sich gerade nicht um eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auch wenn im Arbeitsvertrag – fälschlicherweise – die Rubrik „als Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichtet“ angekreuzt wurde.

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