D ie Deutsche Telekom hat vor rund zwei Wochen angekündigt, ihre Internet-Zugänge drosseln zu wollen, für Festnetzinternetzugänge Volumenbeschränkungen einzuführen, mit der Folge, dass der Internetanschluss nach dem Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens nach heutigem Standard nicht mehr nutzbar ist.
Ab diesem Mai werden erst neue Verträge, bis 2018 auch alle Verträge der bestehenden Kunden auf die Internet-Beschränkungen umgestellt.
Der Fachanwalt für IT-Recht, Thomas Stadler, hält die Drosselungspläne der Deutschen Telekom für einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis, das im Telekommunikationsgesetz (TKG) beschrieben ist.
Danach ist es „untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschliesslich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen.“
Wenn Unternehmen der Telekom Geld bezahlten, würden ihre Daten beim Nutzer nicht gezählt und seien damit nicht von der geplanten Drosselung betroffen, hatte der Deutschland-Chef der Telekom Niek Jan van Damme erklärt. „Im Mobilfunk machen wir das bereits mit dem Musik-Streaming-Dienst Spotify.“
Wenn die Telekom „die Nutzung bestimmter Dienste ausnimmt, dann setzt das voraus, dass die Telekom das Internetnutzungsverhalten jedes einzelnen Kunden genau aufzeichnet und auch ermittelt, welche Websites und Inhaltsangebote der Kunde im Einzelnen aufruft und welches Datenvolumen hierbei anfällt.
Damit verschafft sich die Telekom Kenntnis vom Inhalt und den näheren Umständen der Telekommunikation. Nach meiner Einschätzung verstößt damit bereits das, was die Telekom im Mobilfunk aktuell im Hinblick auf Spotify macht, gegen Paragraf 88 TKG“, sagte der Jurist Stadler Thomas Stadler.
Die Ankündigung der Deutschen Telekom wirft rechtliche Fragen auf, die noch über das hinausgehen, was aktuell rechtspolitisch unter dem Stichwort Netzneutralität diskutiert wird.
§ 88 TKG regelt das (einfachgesetzliche) Fernmeldegeheimnis, das Absatz 1 der Vorschrift wie folgt definiert:
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.
Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
TK-Diensteanbietern wie der Telekom ist es nach § 88 Abs. 3 TKG ausdrücklich
untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschliesslich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen.
Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden.
„Und hier sind wir dann auch beim Aspekt der Netzneutralität angelangt. Man wird es der Telekom grundsätzlich nach geltendem Recht nicht verbieten können, Flatrates durch Volumentarife zu ersetzen, bzw. ab einem gewissen Volumen zu drosseln.
Was § 88 TKG allerdings verbietet, ist die vollständige inhaltliche Analyse des Internetnutzungsverhalten der Kunden, mit dem Ziel einzelne Internetdienste zu priviligieren.
Für die Erbringung der TK-Dienstleistung ist es nicht erforderlich zu analysieren, ob der Kunde YouTube oder Spotify nutzt“, so Stadler.
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