Offener Brief an Frau Ministerin Dr. Ursula von der Leyen

Hartz IV-Gesetzgebung juristisch durchleuchtet - von Thomas Barth

- von Presseticker  -

Frau Bundesministerin
Dr. Ursula von der Leyen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Mohrenstraße 62
10117 Berlin

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
vorab per FAX: 03018 527-1830
vorab per E-Mail: info@bmas.bund.de

An alle Mitglieder des Dt. Bundestages
per FAX: 030 227-36979
per E-Mail: mail@bundestag.de

Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Ursula von der Leyen,
Sehr geehrte Mitglieder des Deutschen Bundestages,
ich wende mich mit der Bitte an Sie, die folgenden Gesetze des SGB II einer eingehenden rechtlichen Überprüfung in Verbindung mit dem Grundgesetz zu unterziehen, im Einzelnen sind davon betroffen die Paragraphen 2, 7 Abs. 4a, 10, 16d, 31, 31a und 31b des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II).

§ 2 SGB II - Grundsatz des Forderns
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG
Eine Eingliederungsvereinbarung stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Muss eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einen solchen Vertrag abschließen, ist das ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG. In Fällen, in denen keine Eingliederungsvereinbarung zustande kommt (zum Beispiel bei Weigerung der leistungsberechtigten Person), wird diese Eingliederungsvereinbarung in aller Regel durch einen Verwaltungsakt ersetzt (siehe § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB II), was ebenfalls einen Eingriff in die Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellt.

Hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr (durch das Jobcenter) angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit (siehe auch § 16d SGB II) zu übernehmen, schränkt diese Pflicht zur Übernahme dieser Arbeitsgelegenheit das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 und 2 GG ein, auch könnte es zu einem Eingriff nach Art. 12 Abs. 3 kommen, da diese Pflicht zur Annahme einer Arbeitsgelegenheit unter Androhung eines empfindlichen Übels in Form einer Minderung des ALG II nach § 31 SGB II in Verbindung mit den §§ 31a und 31b SGB II durch die Rechtsfolgenbelehrungen oder deren Kenntnis davon durch die Jobcenter erzwungen werden soll.

§ 2 SGB II schränkt somit die Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG ein. Da das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 nicht beachtet wurde und ferner in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf, bitte ich Sie in Ihrer Funktion als Bundesministerin für Arbeit und Soziales den § 2 SGB II für nichtig, da die zwingenden Formvorschriften nicht eingehalten wurden, und damit für ungültig zu erklären.

§ 7 Abs. 4a SGB II – Leistungsberechtigte
(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
1.Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2.Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 GG
Eine Anwesenheitspflicht einer erwerbsfähigen leistungsberechtigte Person im zeit- und ortsnahen Bereich ist nicht mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet nach Art. 11 Abs. 1
vereinbar.

§ 7 Abs. 4a SGB II schränkt somit das Grundrecht nach Art. 11 Abs. 1 GG ein. Da das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 nicht beachtet wurde und ferner in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf, bitte ich Sie in Ihrer Funktion als Bundesministerin für Arbeit und Soziales den § 7 Abs. 4a SGB II für nichtig, da die zwingenden Formvorschriften nicht eingehalten wurden, und damit für ungültig zu erklären.

§ 10 Abs. 1 SGB II – Zumutbarkeit
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

Verstoß gegen Art. 12 GG
Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person hat demnach praktisch fast jede (durch das Jobcenter) vorgeschlagene Arbeit anzunehmen. Daraus ergibt sich ein Verstoß gegen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen nach Art. 12 Abs. 1.

§ 10 Abs. 1 SGB II schränkt somit das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Da das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 nicht beachtet wurde und ferner in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf, bitte ich Sie in Ihrer Funktion als Bundesministerin für Arbeit und Soziales den § 10 Abs. 1 SGB II für nichtig, da die zwingenden Formvorschriften nicht eingehalten wurden, und damit für ungültig zu erklären.

§ 16d Abs. 1 SGB II – Arbeitsgelegenheiten
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG
Eine Zuweisung, sofern sie nicht freiwillig durch den Leistungsberechtigten in Absprache mit dem Jobcenter erfolgt(e), stellt durch eine vorhandene Rechtsfolgenbelehrung i.V.m. § 31 ff. SGB II (siehe auch Begründung § 2 SGB II – Grundsatz des Forderns) oder deren Kenntnis davon einen Zwang dar und verstößt damit gegen Art. 12 GG, weiterhin wird das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt.

§ 16d SGB II schränkt somit das Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG ein. Da das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 nicht beachtet wurde und ferner in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf, bitte ich Sie in Ihrer Funktion als Bundesministerin für Arbeit und Soziales den § 16d SGB II für nichtig, da die zwingenden Formvorschriften nicht eingehalten wurden, und damit für ungültig zu erklären.

§ 31 SGB II – Pflichtverletzungen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 GG
Siehe Begründungen zu § 2 SGB II, § 7 Abs. 4a SGB II (u.a. Ortsanwesenheitsklausel in der Eingliederungsvereinbarung) und § 16d Abs. 1 SGB II.

§ 31 SGB II schränkt somit das Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 GG und Art. 12 GG ein. Da das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 nicht beachtet wurde und ferner in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf,

Regime der Hartz IV-Gesetzgebung ist ein kapitalistisches Verbrechen, ein Unterdrückungsinstrument des Kapitalismus, welches lang überwunden geglaubte Herrschaftsmuster antiker Sklavenordnungen wieder zur gesellschaftlichen Realität werden liess

Das Regime der Hartz IV-Gesetzgebung ist ein kapitalistisches Verbrechen,
ein Unterdrückungsinstrument des Kapitalismus, welches lang überwunden
geglaubte Herrschaftsmuster antiker Sklavenordnungen
wieder zur gesellschaftlichen Realität werden liess

bitte ich Sie in Ihrer Funktion als Bundesministerin für Arbeit und Soziales den § 31 SGB II für nichtig, da die zwingenden Formvorschriften nicht eingehalten wurden, und damit für ungültig zu erklären.

§ 31a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig.
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren.

(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.

(4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
Jegliche Art der Minderung des Arbeitslosengeldes II unter das menschenwürdige Existenzminimum verstößt gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.
Stellvertretend dazu zitiere ich den zweiten Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts-Urteils – 1 BvL 10/10 – 1 BvL 2/11 – vom 18.07.2012:

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht.
Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.

Das menschenwürdige Existenzminimum muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das menschenwürdige Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss.

Die Möglichkeit der Jobcenter zur Minderung bis hin zur kompletten Einstellung des ALG II, ohne Verpflichtung eines Ausgleichs, denn hierbei handelt es sich nur um eine “Kann-Leistung“, die, wenn überhaupt, nur auf Antrag erbracht wird und selbst dann nicht das menschenwürdige Existenzminimum sichert wie es das Grundgesetz vorschreibt, kann zur Auslöschung der physischen Existenz Schutzbefohlener des Staates führen und hat es ja auch schon getan und führt somit zu einen Verstoß nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (“Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“)

§ 31a SGB II schränkt somit das Grundrecht nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein.
Da das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 nicht beachtet wurde und ferner in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf, bitte ich Sie in Ihrer Funktion als Bundesministerin für Arbeit und Soziales den § 31a SGB II für nichtig, da die zwingenden Formvorschriften nicht eingehalten wurden, und damit für ungültig zu erklären.

§ 31b SGB II Beginn und Dauer der Minderung
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt.
In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen.
Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
Siehe Begründungen zu § 31a SGB II.

§ 31b SGB II schränkt somit das Grundrecht nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein.

Da das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 nicht beachtet wurde und ferner in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf, bitte ich Sie in Ihrer Funktion als Bundesministerin für Arbeit und Soziales den § 31b SGB II für nichtig, da die zwingenden Formvorschriften nicht eingehalten wurden, und damit für ungültig zu erklären.

Eine Anmerkung sei mir noch gestattet. Selbst Strafgefangenen kann und wird das Recht auf Nahrung, Unterkunft und medizinische Versorgung nicht entzogen (werden), daran muss sich die SGB II Gesetzgebung ebenfalls messen lassen.

Erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen können und werden mit Sanktionen (30%, 60%, vollständiges Entfallen des Arbeitslosengeldes II, dabei werden auch keine Unterkunftskosten und Krankenversicherung mehr durch den Leistungsträger übernommen) bis hin zum Existenzverlust gestraft, wenn sie den Forderungen des SGB II nicht nachkommen.

Darüber müssen/sollten Sie sich, genauso wie jede/r Bundestagsabgeordnete, im Klaren sein. Im Jahre 2011 verhängten die Jobcenter mehr als 10.400 Totalsanktionen und das obwohl laut des BverfG-Urteils vom 09.02.2010 die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss.
Können die Abgeordneten des Deutschen Bundestages das mit ihrem Gewissen vereinbaren?

Bei allen zitierten Paragraphen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) handelt es sich sowohl um Einschränkungen, der mir als Grundrechtsträger zustehenden Grundrechte, als auch um Einschränkungen, der mir nach Art. 1 Abs. 2 GG verbrieften Menschenrechte.
Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte (Art. 1 bis 19) die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, die oben angeführten Gesetze des SGB II sind also nachrangig gegenüber dem Grundgesetz anzuwenden, wenn sie nicht ohnehin nichtig sind.

Zur Erinnerung: Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.

Ich bitte Sie nochmals die genannten Paragraphen rechtlich zu prüfen/prüfen zu lassen und mich über die Ergebnisse dieser Überprüfung umgehend zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Barth
30451 Hannover

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