Hartz IV 2012: Änderungen ab April für ALG II-Empfänger

Der Niedriglohnsektor wird dadurch einen weiteren Aufschwung erfahren und der soziale Abstieg einen neuen Tiefpunkt

- von Presseticker  -

Z um ersten April 2012 werden wieder zahlreiche Gesetzesänderungen für Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Bezieher eintreten. In der folgenden Übersicht können alle Veränderungen entnommen werden.

Hartz IV-Stempel

Das ändert sich bei Hartz IV ab dem 01. April 2012

1. Die Pflicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) (sogenannter Ein-Euro-Job) für unter 25jährige (U25) und für über 50jährige (Ü50) entfällt.

2. Dafür wird die Pflicht des Jobcenter (JC) für Ü25 zur vorrangigen Vermittlung in Ausbildung betont.

3. Eine AGH kann nun unabhängig von den persönlichen Jobaussichten auf dem Arbeitsmarkt „zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit“ zugewiesen werden.

4. Die vom Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung geprägten rechtlichen Voraussetzungen für AGHs werden Gesetzesgrundlage, Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt sind damit so gut wie unmöglich.

5. Die Zuweisungsdauer in AGHs wird auf 24 Monate innerhalb von fünf Jahren begrenzt.

6. Die Verwaltungskostenerstattung für Träger von AGHs wird auf 30 Euro pro Teilnehmer und Monat begrenzt, für Teilnehmer mit „besonderem Anleitungsbedarf“ kann bei nachgewiesenem zusätzlichen Personalaufwand ein Zuschuss von max. 120 Euro pro Teilnehmer und Monat gezahlt werden.

Maßnahmeträger können so insgesamt also max. 150 Euro pro Teilnehmer und Monat erhalten, damit werden die bisherigen Kostenerstattungen von durchschnittlich 500 Euro je Teilnehmer und Monat deutlich verringert, damit dürfte der Anreiz für Maßnahmeträger, (Sinnlos-) Maßnahmen nur zum Zweck des Selbsterhaltes durchzuführen, entfallen.

7. Eine AGH mit Entgeld (wie Bürgerarbeit, diese endet aber erst 31. Dezember 2014) entfällt.

8. Die Förderung von Arbeitsverhältnissen mittels Lohnkostenzuschüssen wird umgebaut:
Der Zuschuss ist – unabhängig vom vermittelten Erwerbslosen – auf 24 Monate innerhalb von 5 Jahren begrenzt, so werden die bisherigen Mitnahmeeffekte vermindert.

Voraussetzung ist, dass mindestens 6 Monate Arbeitslosigkeit besteht, mindestens zwei besonders schwerwiegende Vermittlungshemmnisse bestehen, 6 Monate verstärkte vermittlerische Unterstützung (Aktivierungsphase) erfolgte, für die Dauer der Förderung vorrangiger kein ungeförderter Job gefunden werden kann und der Job vom JC vermittelt wurde.

Die Förderung kann vom JC jederzeit beendet werden, das JC kann den AN jederzeit (z.B. in eine Eingliederungsmaßnahme) „abberufen“, was den AG zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt (Widerspruch zum Kündigungsschutz!).
Ein so geförderter Job ist nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung.

Da seit dem 06. April 2011 im Rahmen des Modellprojekts Bürgerarbeit bereits Arbeitnehmerüberlassung eingeführt wurde, steht zudem zu befürchten, dass dies auch auf derartig geförderte Jobs angewandt wird.
Bisherige Träger von AGHs werden sich deshalb verm. vielfach zu zeitarbeitsähnlichen Firmen umstrukturieren und es wird ein neuer Markt entstehen, auf dem ALG II Empfänger durch diese Träger allein zu dem Zweck angestellt werden, um sie an Dritte auszuleihen und damit Geld zu verdienen.

In Verbindung mit dem durch die Möglichkeit der Zuweisung aufgebauten Zwang, derartige Jobs annehmen zu müssen, wird der Niedriglohnsektor dadurch einen weiteren Aufschwung erfahren und der soziale Abstieg einen neuen Tiefpunkt.

9. Leistungen zur beruflichen Kenntnisvermittlung und betriebliche Maßnahmen (Praktika) werden auf 8, bei U25 auf bis zu 12 Wochen verlängert, reine Theoriemaßnahmen auf 6 Wochen.

10. Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit und die Erbringung von Ermessensleistungen zur Eingliederung in Arbeit haben Vorrang vor der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

Hinweis: Ab 01. Januar 2013 benötigen Träger, die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder Weiterbildung durchführen, eine neue Zulassung (nach § 176 SGB III).
Bis dahin gilt die vor dem 01. April 2012 erteilte Zulassung nach den §§ 84 und 85 SGB III (a.F.) übergangsweise fort.

RF/gegen-hartz.de

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