H aben sie etwa die Miete gekürzt, kann das Amt für Arbeit und Soziales die Miete nicht einfach ungemindert an den Vermieter überweisen.
Das entschied das Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 15 As 2985/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Mietzahlung vorübergehend eingestellt
In dem vorliegenden Fall hatte der Mieter seine Miete zunächst gemindert. Weil er zudem Ansprüche mit seinem Vermieter verrechnen wollte, stellte er die Mietzahlung letztlich vorübergehend ganz ein.
Die zuständige Behörde bestimmte daraufhin für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Miete statt an den Mieter direkt an den Vermieter ausgezahlt werden.
Behörde muss Miete weiter zahlen
Die Richter verurteilten das Amt dazu, die Miete weiter an den Mieter zahlen. Denn die Direktzahlung an den Vermieter sei nicht geeignet gewesen, den Verlust der ohnehin schon gekündigten Wohnung abzuwenden.
Mindere der Arbeitslosengeld-II-Empfänger die Miete, verbleibe der Behörde grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Leistung für die Unterkunft und Heizung entsprechend zu reduzieren.