Freibeträge für Prozesskostenhilfe 2012

Neue Freibeträge für Beratungs- und Prozesskostenhilfe gültig ab 2012

- von Presseticker  -

M üssen Hartz IV oder Sozialgeld Bezieher ihr Recht einklagen, verfügen sie normalerweise nicht über entsprechende Mittel, um den Prozess finanziell selbstständig zu führen. Der Staat hat daher eine Prozesskostenhilfe geschaffen, um teilweise oder ganz die Kosten für die Prozessführung zu übernehmen.

JustiziaDer Kläger muss jedoch sein Vermögen einsetzen, sofern dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählt auch ein zu erwartender Anspruch aus dem Prozesskostenvorschuss oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz. Eine Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Wurde der Bescheid positiv bewertet, so übernimmt die Prozesskostenhilfe je nach Einkommen des Antragsstellers die Gelder für die Gerichtskosten sowie die Kosten für den beauftragten Anwalt.

Das Bundesministerium für Justiz hat eine neue Prozesskostenbeihilfe laut BGB1. I S. 2796 veröffentlicht. Demnach gelten folgende Abzugsbeträge die vom Einkommen festgesetzt sind.

Folgende Ecksätze gelten für alle deutschen Bundesländer (Bundeseinheitlich):
Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende: 411 Euro
Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig mit Einkommen ist: 187 Euro
Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person, der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird:

- Erwachsene: 329 Euro
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro
- Kinder vom Beginn des 6. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276 Euro
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 241Euro

2012-01-03 00:00:00 – RF/gegen-hartz.de

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