I m kommenden Jahr 2012 wird der Regelsatz für Arbeitslosengeld II (ALG II) leicht erhöht. Bis auf den Hartz IV Regelsatz für Kinder bis 5 Jahre (plus 4 Euro) und den Hartz 4 Regelsatz für volljährige Kinder bis 24 Jahre die noch zu Hause wohnen (plus 8) werden die Kinderregelsätze nicht erhöht. Die Erhöhung des Hartz IV Regelsatzes wirkt sich auch auf den Mehrbedarf aus.
Leichte Erhöhung der ALG II-Regelsätze 2012
Der Eckregelsatz für Alleinstehende erhöht sich nach der neuen Regelung auf 374 Euro, und für zusammenlebende und verheiratete Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auf 337 Euro bei Anrechnung von 90 Prozent des Eckregelsatzes. Kinder bis fünf Jahre erhalten ab 2012 219 Euro, Kinder von sechs bis dreizehn Jahre erhalten 251 Euro und der Regelsatz für Kinder von 14 bis 17 Jahren erhöht sich auf 287 Euro monatlich. Für 18- bis 24-Jährige im elterlichen Haushalt Lebende und Personen dieser Altersgruppe, die ohne Zustimmung ausgezogen sind (U25 Regelung) gilt der Regelsatz in Höhe von 299 Euro.
ALG II Mehrbedarf 2012
Für besondere Lebensumstände gewährt die Bundesagentur Arbeitslosengeld II-Empfängern einen Zuschlag für einen Mehrbedarf. Dieser muss individuell beantragt werden und gilt nur bei Antragsstellung. Ab dem neuen Jahr 2012 werden die Beträge für Mehrbedarf jedoch nicht mehr gerundet.
ALG II Mehrbedarf Schwangere
Für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche ergibt sich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen ALG II-Regelleistung. Bei einem Eckregelsatz von 100 Prozent ergibt sich ein Mehrbedarf in Höhe von 63,58 Euro.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren beziehungsweise mit zwei und drei Kindern unter 16 Jahren ergibt sich ein Mehrbedarf von 36 Prozent des Regelsatzes. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern wird mit 12 Prozent des Regelsatzes pro Kind (maximal 60 Prozent des Regelsatzes) berechnet.
Nicht-Erwerbsfähige Sozialgeldempfänger
Erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G haben Anspruch auf einen Mehraufwand von 17 Prozent des Regelsatzes.
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte
Der Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Paragraph 33 des Sozialgesetzbuches IX erhalten, liegt bei 35 Prozent des Regelsatzes.
Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung
Der Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung schwankt zwischen 25,56 und 61,36 Euro. Anspruch darauf haben Hartz IV-Empfänger, die beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nachweislich eine cholesterinarme Kost benötigen oder auf Spezialkost wegen Diabetes angewiesen sind.
ALG II-Mehrbedarf für Warmwasserbereitung
Es besteht Anspruch auf den neu eingeführten Mehrbedarf für Warmwasserbereitung (Paragraph 12, Absatz 7, Sozialgesetzbuch II), wenn die Warmwasserbereitung dezentral in der Wohnung erfolgt, zum Beispiel mit Hilfe von Durchlauferhitzern oder Gasetagenheizungen.
Der Mehrbedarf für Warmwasser für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen mit minderjährigem Partner beträgt 8,60 Euro. Für Partner ab 18 Jahren werden 7,75 Euro berechnet. 18- bis 24jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (entspricht volljährigen Kindern) erhalten 6,88 Euro. Für 14- bis 17-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (entspricht Kindern oder minderjährigen Partnern) werden 4,02 Euro berechnet. Kindern im Alter von sechs bis dreizehn Jahren steht ein Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 3,01 Euro zu. Für Kinder bis fünf Jahre wird 1,75 Euro angesetzt.
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