LandGericht Berlin: Apple haftet nicht ausreichend bei Produktmängeln

Apple benachteiligt die Kunden, sagen auch Verbraucherzentralen und das LandGericht Berlin

- von RF  -

I m Juli 2013 berichteten auch wir in eigener Sache über die Kunden-Abzocke beim US-Computerhersteller Apple, respektive dem Apple-Store in Frankfurt/Main. [1]

Nun hat auch das LandGericht Berlin 16 Klauseln der Apple-Herstellergarantie für unzulässig erklärt. Darüber informierte heute der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), auf dessen Klage hin das Urteil erging.

Stellt sich Apple so die Nutzung seiner sensiblen Design-Produkte vor?

Stellt sich Apple so die Nutzung seiner sensiblen Design-Produkte vor?

Die Garantie war unzureichend, weil laut Gesetz ein Verkäufer zwei Jahre lang für Produktmängel haftet (gesetzliche Gewährleistung), Apple gewährte jedoch nur ein Jahr. Auch die Einschränkung auf eine „normale“ Nutzung nach „veröffentlichten Richtlinien“ ohne genauere Ausführung kritisierte der Verband.
Es seien selbst Dellen und Kratzer, die nicht die Funktion beeinträchtigen, für das iPhone ein Ausschlussgrund gewesen.

Der sog. “AppleCare Protection Plan”, eine kostenpflichtige Garantieverlängerung, wurde ebenfalls beanstandet. Der Konzern wollte bspw. nicht für Material- und Herstellungsfehler aufkommen, wenn der Schaden durch eine „nicht vom Hersteller beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung“ verursacht wird.
Was darunter zu verstehen ist, blieb unklar – in der Praxis wird dies bei Apple aber so ausgelegt, dass Kunden willkürlich die geschuldeten Garantieleistungen verweigert werden.

Undurchsichtige Garantiebedingungen

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass diese und weitere Klauseln die Käufer unangemessen benachteiligen. So sollte die sog. Hardwaregarantie nach ihrem Wortlaut an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers treten.

Dies sei unzulässig, urteilte das Gericht, denn Sinn und Zweck einer Produktgarantie sei es gerade, dass sie neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehe. Ein entsprechender Hinweis an anderer Stelle reiche zur Klarstellung nicht aus.
Auch der Zusatz „soweit rechtlich zulässig“ könne einer inhaltlich unwirksamen Regelung nicht zur Geltung verhelfen, denn Verbraucher seien völlig überfordert einzuschätzen, ob eine Klausel rechtlich zulässig sei oder nicht.

Garantieversprechen völlig unzulänglich

Zum Umfang einer Garantie führte das Gericht grundsätzlich aus, dass Garantieleistungen im Leistungswettbewerb eine beliebte Nebenleistung seien, um sich von vergleichbaren Produkten von Mitbewerbern abzuheben. Die Garantieleistungen würden ihrem Namen aber nur gerecht, wenn sie werthaltig seien.

Von einer besonderen Zusatzleistung könne keine Rede sein, wenn – wie hier – die Einstandspflicht für Herstellungs- und Materialfehler nur halb so lang sei wie die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers.

Darüber hinaus sollte die Garantie nur gelten, sofern das Produkt „normal“ genutzt werde. Bei extensiver Nutzung sollte also ein nach dem Gesetz berechtigter Sachmangel nicht als Garantiefall geltend gemacht werden können.

Dies entwerte das Garantieversprechen ins Belanglose. Auch im kostenpflichtigen sog. “AppleCare Protection Plan” schränkte Apple nach Auffassung des Gerichts sein Garantieversprechen unzulässig ein.
Diese Klauseln wurden ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot untersagt.

RF/vzbv

Schlagwörter # , , , , , , , , ,

Rote Fahne bezahlen