W er zum ersten Mal Hartz IV beantragt, kann viele Fehler machen. Denn Jobcenter geben kaum Auskünfte, obwohl es mit zu ihren Pflichten gehört. Wir haben einige Hinweise zusammen gestellt, die den Alltag im Umgang mit den Leistungsträgern erleichtern können.
Denn im Nachhinein ist es immer schwerer, Geschehenes zu korrigieren.
Hartz IV Antrag schriftlich stellen und per Einschreiben versenden
Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II sollte immer in Schriftform erstellt werden, damit durch den Leistungsträger eine ordentliche Bearbeitung stattfindet.
Die Behörde ist laut §§ 16 u. 17 SGB I dazu verpflichtet, einen Hartz IV Antrag entgegen zu nehmen. Achtung: Der Nachweis, dass der Hartz IV-Antrag abgegeben wurde, muss durch den Antragsteller erbracht werden.
Es kommt nicht selten vor, dass Anträge nicht bearbeitet werden und das Jobcenter behauptet, der Antrag sei nicht eingegangen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, das Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein zu senden und zusätzlich einen Zeugen zu benennen.
Letzteres ist deshalb wichtig, weil es bei Abgabe kein Anrecht auf eine Empfangsbestätigung gibt. Den Nachweis, dass der Antragsteller ein Schreiben vom Leistungsträger erhalten hat, muss immer der Leistungsträger, also in diesem Fall, das Jobcenter erbringen (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB X).
Nur Schriftform ist verbindlich
Wurde ein Hartz IV-Bescheid zugesandt, muss dieser eine nachvollziehbare Begründung enthalten (§ 35 SGB X). Werden weitere Daten angefordert, muss diese auch begründet sein. Es muss eindeutig hervorgehen, wofür die Datenerhebung verwendet wird (§ 67a Abs. 3 SGB X).
Achtung: Werden während eines Telephonates oder persönlichen Gespräches mit einem Sachbearbeiter Zusagen/Absagen getätigt, sind diese nicht verbindlich.
Nur schriftliche Zusagen sind verbindlich (§ 34 SGB X)! Daher sollte immer auf ein Bescheid in Schriftform bestanden werden. Hartz IV Bezieher haben laut § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X ein Anrecht darauf.
Nie ohne Beistand zum Jobcenter
Zeugen sind wichtig. Aus diesem Grund sollte zu jedem Termin im Jobcenter ein Beistand mitgenommen werden. Am Besten ist es, wenn eine Person als Beistand ausgewählt wird, die sich gut auskennt.
In Arbeitslosenzentren kann nachgefragt werden, ob eine Helfer mitkommt. Es gibt ein Anrecht auf einen Beistand: § 13 Abs. 4 SGB X.
Die Mitnahme eines Beistandes bedeutet allerdings nicht, dass der Sachbearbeiter bedroht oder unter Druck gesetzt wird. In Gesprächen sollte eine sachliche, aber höfliche Atmosphäre herrschen.
Denn: Die Jobcenter haben das Hausrecht und können auch Hausverbote aussprechen. Das bedeutet nicht, dass zu allem „Ja und Amen“ gesagt werden soll. Wer seine Rechte kennt, kann sie auch gut vorbringen. Wer sich unsicher ist, sollte sich im Vorfeld genau informieren.
Auch hier bieten Hartz IV Foren eine gute Möglichkeit, um Ansprüche oder Detailfragen vor einer Antragstellung oder Terminen zu erörtern. Stehen schwerwiegende Behauptungen wie Leistungsbetrug im Raum, sollte ein Anwalt konsultiert werden.
Nicht gleich unterschreiben
Während eines Gespräches sollten Aussagen und Entscheidungen hinterfragt werden. Das gilt auch für eingegangene Bescheide. Laut einer Untersuchung sind rund 50 Prozent der ALG II-Bescheide mindestens fehlerhaft.
Soll eine Unterschrift (z.B. Eingliederungsvereinbarung) geleistet werden, sollte nicht gleich an Ort und Stelle unterschrieben werden. Jeder hat das Recht alles genau zu überprüfen (oder überprüfen lassen) war er unterschreibt.
Das gilt auch im Jobcenter, auch wenn der Sachbearbeiter dazu drängt.
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→ Durchsetzung der eigenen Rechte gegenüber Jobcenter, 24.03.2012