U m Hartz IV Bezüge, Lohnzahlungen oder Leistungen wie Elterngeld oder das Arbeitslosengeld vor Gläubigern zu schützen, sollten Schuldner ihr bisheriges Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln.
Seit einer Gesetzesänderung zum Jahreswechsel 2012 können Betroffene ihr Guthaben nur mit einem P-Konto schützen, wie Bundeszentrale der Verbraucherschützer erklärte.
Ein Pfändungsschutz mit einem normalen Konto ist seit Jahresbeginn 2012 nicht mehr möglich.
Pfändungsschutz nur noch mit dem P-Konto
Wer Schulden aufgrund von chronischen Krankheiten, Arbeitslosigkeit oder persönlichen Problemen angehäuft hat, sollte sich schleunigst ein P-Konto bei seiner Bank einrichten lassen. Seit dem ersten Januar 2012 gilt der Pfändungsschutz nicht mehr für normale Girokonten.
Das Guthaben zur Absicherung des Existenzminimus ist nur dann noch gesichert, wenn der Schuldner das pfändungssichere Konto eingerichtet hat. Auf dem P-Konto ist dann ein Betrag von 1028,89 Euro je Monat vor den Gläubigern geschützt.
Ein Vollstreckungsschutz für normale Konten gibt es nicht mehr, wie Friedrich Preußler vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erklärte.
Wurde zum Jahreswechsel die Einrichtung eines solchen P-Kontos vergessen, könnte dieser Umstand für den Betroffenen ein böses Erwachen werden. Läuft bereits eine Pfändung, können die Gläubiger darauf zugreifen und alles pfänden lassen.
Verbraucherschützer gehen davon aus, dass trotz vieler Hinweise von Sozialverbänden, Schuldnerberatungsstellen und Initiativen viele die Umwandlung “verschlafen” haben, weil sich schlicht weg nichts davon wussten.
Ist die Pfändung im Gange und hat der Schuldner kein P-Konto, “ist das Geld weg”, so der Verbraucherschützer Preußler.
Banken haben nur unzureichend aufgeklärt
Der Grund: Obwohl die Sparkassen und Banken gesetzlich dazu verpflichtet waren, die Kunden auf die Gesetzesänderung hinzuweisen, sei die Informationen vielmals beim Verbraucher nicht angekommen. Zwar hatte das Bundesfinanzministerium angeordnet, dass die Banken schriftlich ihre Kunden auf die Gesetzesumstellung hinweisen müssen.
Laut der Verbraucherzentralen haben die meisten Banken aber keine postalischen Anschreiben verschickt, sondern lediglich mittels Kontoauszug darauf hingewiesen. Auf diese Art und Weise ist vielen Betroffenen überhaupt nicht aufgefallen, dass sich hier etwas einschneidendes verändert.
Schliesslich lesen nur die wenigsten das Kleingedruckte der Kreditinstitute auf den Auszügen, weil viele davon ausgehen, es handele sich nur um Werbung.
Noch wenige haben den Schritt vollzogen
Anfang des vierten Quartals 2011 hatten laut der Schufa gerade einmal 475.000 Menschen ihr Konto auf ein P-Konto umgestellt. Der geschützte Betrag liegt aktuell bei 1028,89 je Kalendermonat.
Der Basisbetrag kann aber noch einmal erhöht werden, wenn beispielsweise Unterhaltszahlungen auf das Konto eingehen. Dazu muss aber der Bankkunde ein spezielle Bescheinigung dem Finanzinstitut vorlegen. Eine solche wird von den Schuldnerberatungsstellen ausgestellt.
Laut des Bundesverbandes sind die Anlaufstellen derzeit überlaufen, weil viele Betroffene nun Bescheinigungen benötigen oder weil andere den Umstellungszeitpunkt verpasst haben.
Kein Verrechnungsschutz bei normalen Girokonten
Achtung: den ehemaligen Verrechnungsschutz für soziale Leistungen (z.B. Hartz IV), Wohngeld oder Kindergeld gibt es für nicht umgewandelte Girokonten nicht mehr.
Bislang konnten die Hilfen innerhalb von 14 Tagen vom Konto angehoben werden, bevor ein Zugriff seitens der Gläubiger möglich war.
Nun existiert auch dieser Schutz nicht, so dass gleich zum Monatsanfang das Geld gepfändet werden kann. Dieses Geld kann nunmehr wie “normales Geld allgemein behandelt werden” und deshalb auch sofort gepfändet werden.
Demnach sind Hartz IV Zahlungen, Zuschüsse oder Kindergeld nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto sicher. Das betrifft auch soziale Leistungen, die Ende Dezember für Januar überwiesen wurden.
Erhöhte Kosten für P-Konten nicht rechtens
Grosse Probleme bereiten den Kunden die teilweise erhöhten Kosten für ein P-Konto. In zahlreichen Fällen beklagen sich Betroffene darüber, dass die Banken nun deutlich mehr Kontoführungsgebühren verlangen.
Einige Institute begründen dies mit einem erhöhten Aufwand. Die Verbraucherschützer kritisieren seit Einführung der P-Konten, dass ausgerechnet diejenigen kräftig zur Kasse gebeten werden, die aufgrund ihrer Schulden sowieso schon sehr wenig Geld zur Verfügung haben.
Das Bundesjustizministerium hat explizit darauf hingewiesen, dass bei einem P-Konto nicht höhere Entgelte im Vergleich zu den regulären Girokonten verlangt werden dürfen. Einige Banken sind zudem dazu übergegangen Serviceleistungen bei Umwandlung zu kürzen. So berichteten Kunden davon, dass teilweise das Lastschriftverfahren oder das Onlinebanking gesperrt wurden.
Das dürfe aber nicht sein, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärte. Im Notfall müsse sich der Kunde eine neue Bank suchen. Zahlreiche andere bieten günstige Konditionen auch bei P-Konten an.
Aber Achtung: Zuerst muss ein normales Girokonto eröffnet werden, bevor dieses umgewandelt werden kann.
Kein Monatsanfangsproblem mehr
Ein Vorteil seit der Umstellung ist die Abschaltung des sogenannte Monatsanfangsproblems. Der Gesetzgeber hatte vergessen, dass viele Sozialleistungen bereits am Ende des Monats für den neuen Monat überwiesen werden, damit die Gelder rechtzeitig ankommen.
Doch am Ende eines Monats war der Freibetrag schon verbraucht, weshalb in vielen Fällen die Gläubiger das Geld pfänden liessen. Daraufhin wurde aber das Gesetz durch das Justizministerium mit Umstellung geändert, so dass solche Probleme nicht mehr auftreten sollten.
Für wen kommt ein P-Konto in Frage
Die Schuldnerberatungsstellen raten Kunden zu einem P-Konto, die bereits eine laufende oder ruhende Pfändung haben oder künftig von einer Pfändung bedroht sind. Dennoch sollten Vor- und Nachteile genau miteinander abgewogen werden, da eine Umwandlung Einschränkungen der Kreditwürdigkeit verursachen.
Beistand können Betroffene bei den Verbraucherzentralen oder bei seriösen Schuldnerberatungsstellen einholen. Dort wird die individuelle Situation des Einzelnen genau besprochen.
Banken dürfen P-Konto-Umwandlung nicht ablehnen
Eine Schwierigkeit für viele Schuldner im Alltag ist, überhaupt ein neues Konto zu bekommen, wenn im Vorfeld angekündigt wird, ein P-Konto führen zu wollen.
Bevor man demnach ein P-Konto beantragt, ist es sinnreich zunächst ein normales Girokonto zu eröffnen. So kann dann im Nachhinein das bestehende in ein P-Konto umgewandelt werden.
Dies darf die Bank nicht verweigern, da die Institute zu P-Konto-Umwandlung gesetzlich verpflichtet sind.
Zu beachten gilt, dass jede Person nur ein P-Konto haben darf. Für eine Familien bedeutet dies, dass Mutter und Vater jeweils ein eigenes P-Konto führen.