I m Rahmen des sogenannten Bildungspakets müssen die Kosten für Nachhilfestunden von Schülern in Ausnahmefällen vom Hartz IV-Träger übernommen werden. Dies entschied das Sozialgericht (SG) in Wiesbaden und erließ jetzt einen Eilbeschluss, aus dem hervorgeht, dass die Kosten im Falle notwendiger kurzfristiger Hilfe zur Erreichung des Klassenziels übernommen werden (Az: S 23 AS 899/11 ER).
Private Nachhilfe ist unerschwinglich für Hartz IV-Familien
Im vorliegenden Fall hatte ein Schüler der neunten Klasse bis zum Abschluss eine Förderschule besucht. Englisch war im Lehrplan nicht vorgesehen. Da der Schüler aber außergewöhnlich gute Leistungen erbrachte, besuchte er als Externer eine Hauptschule, an der er den einfachen Hauptschulabschluss ohne Englischprüfung machte.
Der Schüler strebt nun den qualifizierten Hauptschulanschluss an, für den er jedoch Englischkenntnisse benötigt. Sein Lehrer riet ihm zu privaten Nachhilfestunden, um den Unterrichtsstoff in der Fremdsprache nachzuholen. Bei zwei Nachhilfeeinheiten pro Woche a 90 Minuten belaufen sich die Kosten auf 134 Euro im Monat und sind damit unerschwinglich für Hartz IV-Bezieher.
Daraufhin wurde ein Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Behörde gestellt. Diese lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass bei dem Schüler keine Versetzung in die nächst höhere Klassenstufe anstehe und er darüber hinaus bereits über einen einfachen Hauptschulabschluss verfüge.
Nachhilfe notwendig zur Erreichung des Klassenziels
Das SG ließ den Schulleiter sowie den Klassen- und Englischlehrer vernehmen. Daraufhin entschied das Gericht, dass die Nachhilfekosten von der Hartz IV-Behörde zu tragen sind. Die Lernförderung sei geeignet und erforderlich, damit der Schüler das Klassenziel, den qualifizierten Hauptschulabschluss, erreichen könne.
Das Gericht hob eindringlich hervor, dass Lernförderungen nicht dafür dar seien, um Schülern eine bessere Schulart zu ermöglichen, die sie aus eigener Kraft nicht erreichen würden. Der fleißige Schüler habe sich durch eigene, sehr gute Leistungen für die höhere Schulart qualifiziert.
Seine Englischdefizite seien nicht durch eigenes Fehlverhalten entstanden, wie zum Beispiel durch Unterrichtschwänzen. Lediglich der Umstand, dass die zuvor besuchte Förderschule keinen Englischunterricht angeboten habe, hätte dazu geführt, dass er die Sprachkenntnisse nun nachträglich erwerben müsse.
Nach Auffassung der Lehrer handele es sich um einen außergewöhnlichen, einzigartigen Fall, dass ein Förderschüler aus eigener Kraft eine derartig positive Entwicklung der schulischen Leistungen nehme.