V ermögen in Riester-Verträgen sowie Rücklagen in der betrieblichen Altersversorgung werde nicht auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet, berichtet die Aktion “Finanzwissen für alle” der Fondsgesellschaften.
Riester-Rente und betriebliche Altersvorsorge geschützt
Laut der Aktion “Finanzwissen für alle” der Fondsgesellschaften werde Vermögen in Riester-Verträgen und der betrieblichen Altersvorsorge nicht in die Hartz IV-Leistungen eingerechnet. Voraussetzung sei jedoch, dass vor dem Ruhestand nicht auf das Geld zugegriffen werden kann.
Bei Vermögen, das aus der privaten Altersvorsorge stammt, wie zum Beispiel Sparbücher, seien jeweils bis zu einem Betrag in Höhe von 750 Euro pro vollendetem Lebensjahr für sich und den Partner anrechnungsfrei.
Der Freibetrag für diese Art von Vermögen belaufe sich pro Person insgesamt auf bis zu 50.250 Euro. Dabei spielt das Alter eine entscheidende Rolle.
Voraussetzung für die Nichtanrechnung des Vermögens auf ALG II-Leistungen sei jedoch, dass auch hier vertraglich vereinbart sei, dass der Sparer nicht vor Rentenantritt über das Geld verfügen kann.