D as Jobcenter muss Umzugkosten von Hartz IV-Beziehern zahlen, wenn der Wohnungswechsel notwendig ist. Das entschied das Bremer Sozialgericht im Falle eines Vaters, der in die Nähe seiner minderjährigen Tochter gezogen war.
Darlehen für Mietkaution muss gewährt werden
Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, dass die Behörden die Kosten für einen notwendigen Umzug von Hartz IV-Empfängern übernehmen müssen, und beruft sich dabei auf das Urteil des Bremer Sozialgerichts (Aktenzeichen: S 23 AS 987/10 ER).
Dazu gehöre die Gewährung eines Darlehens, beispielsweise für die Mietkaution.
Im vorliegenden Fall war ein ALG II-Empfänger in die Nähe seiner minderjährigen Tochter gezogen. Für die Mietkaution beantragte er ein Darlehen bei der zuständigen Behörde.
Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales lehnte den Antrag jedoch ab, da sie den Umzug für unnötig hielt und die neue Wohnungsmiete von 370 Euro als zu teuer einstufte. Darauf klagte der Vater.
Die Richter des Bremer Sozialgerichts entschieden zugunsten des Hartz IV-Empfängers. Sie sahen den Umzug als notwendig an, da sich der Vater nun intensiver um seine Tochter kümmern könne.
Des Weiteren sei die Mietobergrenze für Single-Haushalte in Höhe von 358 Euro in diesem Fall nicht anwendbar. Es gelte eine höhere Mietobergrenze, wenn Kinder regelmäßig bei einem Elternteil übernachteten, bei dem sie nicht lebten.