W enn Eltern ihren erwachsenen Kindern, die Hartz IV-Leistungen beziehen, regelmäßig ein monatliches Darlehen zur Verfügung stellen, darf dieser Betrag vom Jobcenter nicht grundsätzlich als Einkommen gewertet werden.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) erklärte, dass elterliche Geldzahlungen zwar grundsätzlich als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden müssten, jedoch gäbe es auch Ausnahmen wie im verhandelten Fall.
Erwachsener Hartz IV-Empfänger klagt gegen Anrechnung eines elterlichen Darlehens als Einkommen
Das BSG hatte am Dienstag einem über 25-jährigen Hartz IV-Empfänger Recht gegeben. Der Mann hatte bis Ende 2004 Sozialhilfe und ab 2005 Arbeitslosengeld II erhalten. Zusätzlich erhielt er von seinen Eltern ein regelmäßiges monatliches Darlehen in Höhe von 220 Euro als “Unterhalt”.
Das Darlehen sollte jedoch zurückgezahlt werden, sobald das Jobcenter das Arbeitslosengeld II entrichtet.
Die Zahlungen erfolgten zwar durch das Jobcenter, dabei wurde das monatliche Darlehen der Eltern jedoch als Einkommen gewertet und unter Berücksichtigung einer Versicherungspauschale vom Arbeitslosengeld II des Mannes abgezogen. Das Jobcenter rechnete 190 Euro von den 220 Euro als Einkommen an.
BSG-Urteil fällt zugunsten des Klägers aus
Der 4. Senat des BSG gab in seinem Urteil (Az.: B 4 AS 46/11 R) dem Hartz IV-Empfänger Recht. Wenn Eltern wie im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass das Geld vom Jobcenter zurückerstattet werde und sie nur vorläufig anstelle des Sozialhilfeträgers einspringen, dürfe das Geld nicht auf das Arbeitslosengeld II als Einkommen angerechnet werden, so das BSG.
Elterlichen Geldgeschenken sind laut BSG auf Arbeitslosengeld II-Leistungen anzurechnen
Am Dienstag entschied das BSG in einem weiteren Fall, in dem eine Hartz IV-Empfängerin aus Karlsruhe dagegen geklagt hatte, dass Geldgeschenke ihres Vater zum Ausgleich ihres Girokontos als Einkommen auf die Arbeitslosengeld II-Leistungen angerechnet wurden.
Das Gericht entschied jedoch dagegen (Az.: B 4 AS 200/10 R) und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Geldgeschenke von Verwandten führen zu einer Anrechnung und damit Kürzung der Arbeitslosengeld II-Leistungen.