GEZ-Gebühr darf nicht Hartz IV Zuschlag schmälern

Bessere Chancen auf Rundfunkgebührenbefreiung für Geringverdiener

- von Presseticker  -

W er durch die Zahlung der GEZ-Gebühren weniger als die vorgesehenen Hartz IV Regelleistungen als Einkommen behält und damit unter das Existenzminimum fällt, hat nunmehr bessere Chancen von den Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit zu werden.

Das Bundesverfassungsgericht beurteilte anhand von zwei verhandelten Fällen die bisherigen Regelungen als Verfassungswidrig. Bislang waren GEZ-Gebühren auch dann fällig, wenn Betroffene mit ihrem Einkommen nur knapp über das Existenzminimum lagen.

GEZObwohl viele Menschen mit einem geringen Einkommen nur etwas mehr finanzielle Mittel als dem Armutssatz Hartz IV verfügen, müssen sie trotzdem GEZ-Gebühren zahlen. Durch den Gebühreneinzug fallen sie dann vielfach unter das Hartz IV Niveau zurück. Diese Regelungen erklärte nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe als “Verfassungswidrig”.

In der Urteilsbegründung heißt es, durch die Rundfunkgebühren fallen die Betroffenen unter das gesetzlich anerkannte Existenzminimum. Eine GEZ-Gebühr darf aber nur so hoch bemessen sein, damit das existenzielle Minimum verbleibt. Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag sind zudem generell von den Gebühren befreit.

Rundfunkgebühren schmälerte Hartz IV Zuschlag

In Karlsruhe wurden gleich zwei Fälle verhandelt. In dem ersten Fall bekam eine Hamburger Bezieherin von Hartz IV Leistungen eine befristeten Zuschlag gewährt. Dieser fiel jedoch geringer aus, als die geforderten GEZ-Gebühren.
Daraufhin stellte die Klägerin einen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung. Die GEZ lehnte eine Befreiung ab und verwies darauf, dass nur Bezieher von Sozialhilfe oder ALG II Leistungen befreit sind, die keine Zuschläge erhalten. So passierte es, dass die Frau trotz Zuschlag weniger Geld als vorher verblieb, weil sie durch das Überschreiten der Minimum-grenze zur Rundfunkgebührenzahlung verdonnert wurde. (Aktenzeichen: 1 BvR 3269/08 u.a.)

Rentner fiel unter den Sozialhilfesatz

In dem zweiten verhandelten Fall bekommt ein Rentner eine sehr geringe Rentenzahlung plus Wohngeld. Obwohl der Betroffene über ein sehr geringes Einkommen verfügt, verlangte die GEZ eine Gebührenzahlung.
Das hatte den Effekt, dass dem Kläger weniger Geld zur Verfügung stand, als vergleichsweise im Sozialhilfesatz verankert ist. Daraufhin stellte der Mann einen Antrag auf Befreiung der Gebühren, auch dieser wurde von der GEZ abgelehnt.

Regelungen verfassunsgwidrig

In beiden Fällen urteilten die obersten Verfassungsrichter, die Gesetzesregelungen verstoßen gegen den vom Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz. Offensichtlich ist, so die Richter, dass Bürger die nur über ein Einkommen knapp über den Hartz IV Regelsätzen verfügen, hier benachteiligt werden.
Sie müssen von den Rundfunkanstaltsgebühren befreit werden, weil sie ansonsten weniger Geld zur Verfügung haben als nach dem Sozialhilfegesetz.

Bei den Beträgen gehe es zwar um geringe Summen, doch für die Kläger bedeute die Zahlung der GEZ-Gebühren eine “intensive Belastung”. Den Betroffenen stehen die zur Deckung des Existenzminirum konzipierten sozialen Leistungen nicht zur Verfügung, weil diese durch andere Pflichtzahlungen wieder zunichte gemacht werden.

Dennoch hat ein jeder das Recht auf den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen, wie es im Grundgesetz durch den Punkt Informationsfreiheit verankert ist. Momentan kostet die GEZ je Monat 5,76 Euro ohne TV-Gerät und 17,98 mit Fernsehen. Die Gebühren werden jedoch reformiert, so dass nunmehr alle Bürger die keiner GEZ-Befreiung unterliegen für einen gemeinsamen Haushalt 17,98 Euro zahlen müssen.

2011-12-22 18:00 – RF/gegen-hartz.de

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