W enn in kurzer Zeit massenhaft Abmahnungen verschickt werden, kann eine solche Kampagne einen Missbrauch des Rechts bedeuten. So urteilte jetzt das OberlandesGericht Nürnberg. In dem vorliegenden Fall ging es um zwei Unternehmern, die auf ihrer facebook-Seite kein oder ein unvollständiges Impressum angegeben hatten.
Dies nahm ein IT-Unternehmer zum Anlass, einen Rechtsanwalt innerhalb von acht Tagen 199 Abmahnungen verschicken zu lassen. Nicht alle Adressaten gaben die geforderte Unterlassungserklärung ab und bezahlten die Abmahnkosten in Höhe von 265,70 Euro. Mindestens einer verweigerte Unterschrift und Zahlung und zog stattdessen vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Nürnberg erliess Urteil vom 03.12.2013 (Az. 3 U 348/13) und wies die Unterlassungsklage des abmahnenden IT-Unternehmers als unzulässig ab, da die Geltendmachung nach § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich ist.
Anders als bei den aktuell wieder verschickten Massenabmahnungen an Privatpersonen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverstöße, ging es hier um den Streit zwischen zwei Unternehmen. Das ist auch der Bereich, für den die Abmahnung ursprünglich vorgesehen war, nämlich das wettbewerbsschädigende Verhalten eines Unternehmens ohne Beschäftigung eines Gerichts unterbinden zu können.
Wenn jedoch die Forderung nach Unterlassung offenbar vor allem dazu dienen soll, beim Abgemahnten einen Anspruch auf Kostenersatz oder auf Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen, sei von einem Missbrauch auszugehen, so das Gericht.
Ob das der Fall ist, müsse im Einzelfall entschieden werden. Ein Indiz für solche Fälle liegt nach Ansicht des Gerichts vor, wenn die Masse der Abmahnungen auffällig ist.
Auch sei ein Missbrauch wahrscheinlich, wenn die Abmahnungen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahners stehen. Vor allem Firmen, die selbst finanziell schwach da stehen und dennoch viele Abmahnungen für in der Regel leicht feststellbare Verstöße verschicken, gelten als verdächtig.
Dabei spielen die Grössenordnungen der Firmen laut dem aktuellen Urteil eine Rolle. Das Unternehmen, das die Abmahnungen bei einem Anwalt veranlasst hatte, bestand erst seit einem Jahr, hatte ein Einlagekapital von 25.000 Euro und nur 41.000 Euro Umsatz. Durch die von den Richtern als “Abmahnwelle” bezeichneten Schreiben, die mit negativen Feststellungsklagen hätten beantwortet werden können, sei der Firma aber ein Prozesskostenrisiko von mindestens 250.000 Euro entstanden.
Zudem ergaben sich Rechtsanwaltskosten von rund 53.000 Euro.
Die Richter stellen daher fest: „Das heisst, den bis zu den Abmahnungen in Rechnung gestellten Forderungen standen allein Forderungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus den Abmahnungen in Höhe von über 52.000 Euro gegenüber, was für sich allein schon auf Rechtsmissbräuchlichkeit schliessen lässt.“
Ferner erklärten die Richter: Das abmahnende Unternehmen könne an den fehlerhaften Impressen „kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben“, es handle sich nur um Formalverstöße.
„Dass durch das Unterlassen eines vollständigen Impressums auf der facebookseite der Abgemahnten der Klägerin nennenswerte Wettbewerbsnachteile entstehen können, ist nicht ersichtlich.“
→ OLG Nürnberg, End-Urteil vom 03. Dezember 2013 – Az. 3 U 348/13