Hartz IV-Regelsatz verfassungswidrig

Weg frei für Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht

- von Presseticker  -

E inen ersten Durchbruch konnten Kläger vor dem Sozialgericht Berlin erreichen. Die Richter urteilten, dass der derzeit bemessene Hartz IV Regelsatz gegen die bundesdeutsche Verfassung verstößt. In dem gestern veröffentlichten Urteil bescheinigten die Richter den Regelleistungen eine „Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum“.

Der Weg zum Bundesverfassungsgericht ist nunmehr geebnet, da die 55. Kammer ein Verfahren gegen das Jobcenter Berlin-Neukölln aussetzt und das Verfassungsgericht zur Prüfung anruft. Dieses soll abschliessend entscheiden, ob die Hartz IV Regelsätze gegen das Grundgesetz verstoßen.
(AZ: 55 AS 9238/12) Geklagt hatte eine dreiköpfige Familien, die auf das Arbeitslosengeld II angewiesen ist.

Insbesondere wurde die Herleitung der Bemessungsgrundlage kritisiert. Die Berechnungsmethoden seien nicht nachvollziehbar und zu gering bemessen. Nach Ansicht der Sozialrichter sei der Eckregelsatz um rund 36 Euro zu niedrig angesetzt.
Im Falle der Kläger, eine dreiköpfige Familien mit einem 16-Jahre alten Sohn, sei der Regelbedarf um rund 100 Euro zu niedrig angesetzt.

Im weiteren betonen zwar die Richter, dass die ALG II Leistungen „nicht evident unzureichend“ seien, allerdings habe der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Regelleistungen signifikant seinen gestalterischen Spielraum verletzt. Konkret sei die Referenzgruppe der unteren 15 Prozent der Single- Haushalte, die als Grundlage zur Bemessung des Eckregelsatzes verwendet wurden, fehlerhaft bestimmt worden.

„Ebenso wie die erste Fassung der Hartz-IV-Gesetze hat auch die zweite Fassung systematische Fehler“, sagte eine Sprecher des Gerichts. „Die im Anschluss an die statistische Bedarfsermittlung vorgenommenen Kürzungen einzelner Positionen (Ausgaben für Verkehr, alkoholische Getränke, Mahlzeiten in Gaststätten und Kantinen, Schnittblumen u.s.w) seien ungerechtfertigt. Insbesondere habe der Gesetzgeber dabei den Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unzureichend gewürdigt“, so das Gericht.

Bereits im Jahre 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die Bemessungsgrundlagen und Herleitung der Regelsätze für Kinder und Erwachsene als verfassungswidrig eingestuft und vom Gesetzgeber eine Neufassung verlangt.
Diese wurde Anfang 2011 von der derzeitigen Bundesregierung mit Stimmen der SPD umgesetzt. Im Zuge dessen wurde auch das Bildungspaket eingeführt, dass, wie sich gestern zeigte, aufgrund bürokratischer Hürden, nicht bei den bedürftigen Kindern ankommt.

Die Kläger, eine gewerkschaftlich vertretene dreiköpfige Familie aus Neukölln, erhoben am 13. Juli 2011 Klage gegen das Jobcenter Berlin Neukölln wegen der Höhe der ab Januar 2011 bewilligten Leistungen. Für den letzten umstrittenen Zeitraum Januar bis Juli 2012 waren ihnen nach Anrechnung von Einkünften aus Erwerbsminderungsrente, Kindergeld und Erwerbseinkommen Leistungen von insgesamt 439,10 Euro bewilligt worden.

Das Jobcenter hatte der Leistungsberechnung den gesetzlichen Regelbedarf von 2 x 337 Euro für die Eltern und 287 Euro für den 16-jährigen Sohn zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt. Die Kläger trugen vor, dass sie mit dem bewilligten ALG II ihre Ausgaben nicht decken könnten.
Trotz grösster Sparsamkeit müssten sie regelmäßig ihren Dispokredit und Privatdarlehen in Anspruch nehmen.

Die 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen kam gestern nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu der Überzeugung, dass die Kläger zwar nach den ab 2011 gültigen SGB II-Vorschriften keine höheren Leistungen beanspruchen könnten.
Diese Vorschriften seien jedoch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Richter haben das Verfahren daher ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Regelsatzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) einen Gestaltungsspielraum zur Bestimmung des Existenzminimums eingeräumt.
Das Gesetzgebungsverfahren müsse jedoch transparent erfolgen und methodisch und sachlich nachvollziehbar sein. Insoweit zulässig habe der Gesetzgeber zur Bemessung des Existenzminimums ein Statistikmodell verwandt, das auf einer Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS 2008) beruhe.

Justizia

Schon die Auswahl der unteren 15 Prozent der Alleinstehenden als Referenzgruppe sei jedoch mit massiven Fehlern behaftet. Sie sei ohne nachvollziehbare Wertung und damit willkürlich erfolgt. Es sei nicht begründet worden, wie aus dem Ausgabeverhalten dieser Gruppe auf eine Bedarfsdeckung der Leistungsberechtigten geschlossen werden könne.
Die Referenzgruppe enthalte unter anderem auch Haushalte von Erwerbstätigen mit „aufstockendem“ Bezug von existenzsichernden Leistungen sowie Studenten im BAföG-Bezug und Fälle „versteckter Armut“.

Es stelle einen unzulässigen Zirkelschluss dar, deren Ausgaben zur Grundlage der Berechnung existenzsichernder Leistungen zu machen. Darüber hinaus lasse das Ausgabeverhalten Alleinstehender keinen Schluss auf die besondere Bedarfslage von Familien zu.
Nicht hinreichend statistisch belegt sei zudem, dass es mit den ermittelten Beträgen noch möglich sei, auf langlebige Gebrauchsgüter (Kühlschrank/Waschmaschine) anzusparen.

Auch der wertende Ausschluss bestimmter Güter und Dienstleistungen aus dem Ausgabekatalog der EVS 2008 sei jedenfalls hinsichtlich der Positionen Verkehr, Mahlzeiten in Restaurants/Cafés und Kantinen, Ausgaben für alkoholische Getränke, Schnittblumen und chemische Reinigung nicht nachvollziehbar begründet.

Der Gesetzgeber verkenne insbesondere, dass das Existenzminimum auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zu ermöglichen habe. Im Übrigen sei bei einem derart „auf Kante genähten“ Regelbedarf das Statistikmodell seiner Legitimation beraubt.

Das Statistikmodell und die Gewährung pauschaler Leistungen beruhten gerade darauf, dass der Gesamtbetrag der Leistung es erlaube, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen Position auszugleichen.
Dieser interne Ausgleich sei durch die umfangreichen Streichungen nicht mehr ausreichend möglich.

Angesichts des Ausmaßes der aufgezeigten Fehler seien die Vorschriften zur Höhe des Regelsatzes (§§ 19, 20, 28 SGB II) verfassungswidrig.
Für alleinstehende Personen müsse ab 2012 ein monatlicher Fehlbetrag von 36,07 Euro, für die klagende Bedarfsgemeinschaft von ca. 100 Euro angenommen werden.

Bislang hat kein anderes Sozialgericht in Deutschland ein Vorlagebeschluss zu einer möglichen Verfassungswidrigkeit des derzeitig gültigen Hartz IV Regelsatzes vorlegt.
Andere Gerichte wie die Landessozialgerichte Baden-Württemberg und Bayern haben in der neueren Vergangenheit keine Beanstandungen bei der Höhe Regelsätze gehabt.

Der Beschluss der 55. Kammer ist der deutschlandweit erste Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht, in dem es um die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelsatzhöhe geht.
Allein das Bundesverfassungsgericht ist befugt, ein Parlamentsgesetz für verfassungswidrig zu erklären.

RF/gegen-hartz.de

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