Zeitaufwandsentschädigung auch bei Hartz IV

Im konkreten Fall hatte der Kläger den Haushalt für seine Partnerin sowie seiner Mutter geführt

- von Presseticker  -

Z eugen vor Gericht, die Hartz IV Leistungen beziehen, erhalten eine volle Zeitaufwandsentschädigung, wenn durch den Termin Nachteile in der Haushaltsführung entstehen. Das urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt und stärkte damit die Rechte von Arbeitslosengeld II Beziehern. (Aktenzeichen: L 4 P18/09)

Justizia
Müssen Hartz IV Bezieher als Kläger oder Zeuge vor Gericht, so steht den Betroffenen eine Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in voller Höhe zu. Für die Höhe der Entschädigung ist entscheidend, dass der Zeuge oder Kläger den Haushalt führt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die Landessozialrichter (LSG Sachsen-Anhalt) gaben damit einer Klage statt und urteilten, dass eine Zeitaufwandsentschädigung nicht niedriger ausfallen darf, nur weil der Zeuge/Kläger über keine Erwerbseinkünfte verfügt.

Gesetzlich geregelt ist die im § 21 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Darin ist maßgeblich geregelt, dass eine Entschädigung für Nachteile in der Haushaltsführung dann zusteht, wenn der Zeuge einen eigenen Haushalt für mehrere in der Gemeinschaft lebende Personen führt und selbst nicht erwerbstätig ist. Diese Gesetzesregelung gelte auch für nicht-erwerbstätige Bezieher von Hartz IV Leistungen.

Im konkreten Fall hatte der Kläger den Haushalt für seine Partnerin sowie seiner Mutter geführt. Die Richter sahen die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz als erfüllt an und erhöhte die Zeitaufwandsentschädigung auf 12 Euro. Dieser Betrag wird auch im § 21 JVEG genannt. Zuvor hatte der Kläger lediglich drei Euro zugesprochen bekommen.

Die Richter merkten allerdings an, dass durch die Regelung erwerbstätige Kläger mit einem niedrigen Einkommen benachteiligt werden könnten. Durch den geringen Bruttoverdienst (Stundensatz) könnte der Entschädigungsbetrag niedriger als zwölf Euro ausfallen. Hier müsse der Gesetzgeber nachjustieren. Dies schmälert allerdings nicht die Entscheidung des Gerichts, wie die Richter betonten. Hartz IV Bezieher können demnach bei Vorliegen der genannten Aspekte eine Zeitaufwandsentschädigung in voller Höhe beantragen.

2011-11-23 00:00:00 – RF/gegen-hartz.de

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