Drosselkom: Gericht verbietet Drosselung durch Telekom

Urteil des Kölner Landgerichts noch nicht rechtskräftig

- von Presseticker  -

D as Landgericht Köln hat nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW Vertragsklauseln der Deutschen Telekom für unzulässig erklärt, die eine Drosselung bei Internet-Flatrates vorsehen.

Kunden, die eine DSL-Internet-Flatrate gebucht haben, sollen künftig kräftig ausgebremst werden, wenn sie das Internet so nutzen, wie es heute üblich ist, also auch zur datenintensiven Übertragung von Film und TV. Die Telekom handelte sich nach breiter Empörung den Namen Drosselkom ein, wir berichteten.

Deutsche Telekom neuerdings auch bekannt als Drosselkom

Deutsche Telekom neuerdings auch bekannt als Drosselkom

Laut der neuen Vertragsbedingungen für Festnetz-Verträge (“Call-&-Surf”, “Entertain”) soll die Drosselung greifen, sobald ein vom jeweiligen Tarif abhängiges Datenvolumen (z.B. 75 GB) im Monat überschritten wird. In der Spitze soll das Surftempo dabei auf bis zu gerade mal ein Prozent (2 Mbit/s) abgesenkt werden.
Ausgenommen davon soll lediglich die Nutzung des kostenpflichtigen zusätzlichen Internet-Fernsehens (IPTV) der Telekom namens “Entertain” sein.

Die Folge dieser Vertragsklauseln bedeutet auch einen Angriff auf die Netzneutralität, weil die Telekom somit das Internet nicht mehr unabhängig vom Content-Anbieter macht.
Andere Online-Dienste als die Telekom werden praktisch nicht mehr vollständig bzw. den ganzen Monat über nutzbar. So dürfte ein ruckelfreies Anschauen von HD-Filmen regelmäßig scheitern. Drastische Qualitätseinbußen drohen auch beim Musikhören oder Telephonieren via Internet.

Da die Telekom-Tarife als “Internet-Flatrate” und unter Angabe der “bis zu”-Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sieht die Verbraucherzentrale NRW die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür als unangemessene Benachteiligung an.
Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird. Das Landgericht Köln gab der Verbraucherzentrale NRW nun Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig.

Dies gilt für Call-&-Surf-Tarife mit einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit von 50 Mbit/s oder mehr. Für Tarife auch mit geringeren Geschwindigkeiten hat die Telekom zudem anerkannt, dass eine Drosselung auf 384 kbit/s unzulässig ist.

Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, müsste die Telekom die Passagen aus betroffenen Flatrate-Verträgen streichen und dürfte sich auch gegenüber ihren Kunden nicht mehr auf diese berufen. Für eine Drosselung bestünde dann keine wirksame Rechtsgrundlage.
Auch die Bevorzugung Telekom eigener Dienste gegenüber denen der Konkurrenz wäre damit vom Tisch.

Gegen das Urteil des Landgerichts Köln (Az. 26 O 211/13, noch nicht rechtskräftig) ist Widerspruch möglich, das Verfahren ginge dann in die nächste Instanz.
Der Sprecher der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Thomas Bradler, erklärte: „Heute war die Urteilsverkündigung, die Berufung geht vor das Oberlandesgericht. Ich gehe fest davon aus, dass die Telekom Revision einlegen wird.“

Auszug aus der Pressemitteilung des Landgerichts Köln:

„Mit dem Begriff “Flatrate” verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen.
Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden.
In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe auch eine Drosselung auf 2 Mbit/s – so die Kammer – ein breites Publikum und nicht nur sog. “Power User”.“

RF/VZ NRW

Schlagwörter # , , , , , , ,

Rote Fahne bezahlen