Hartz IV: Jobcenter zahlt vollen Beitragssatz der Privaten Krankenversicherung

Versicherer erlassen auf Antrag Beitragsschulden

- von Presseticker  -

S eit dem ersten April 2012 sind Leistungsträger dazu verpflichtet, den vollen Deckungsbeitrag eines Basistarifs der Privaten Krankenversicherung (PKV) für Hartz IV-Bezieher zu übernehmen.
Damit kommt die Bundesregierung einem Urteil des Bundessozialgerichts nach, dass eine Ungleichbehandlung von privat- und gesetzlich Krankenversicherten angeprangert hatte (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011, AZ: B 4 AS 108/10 R) und einem Kläger die volle Übernahme der Versicherungskosten zusprach.

Privatversichert trotz Hartz IV-Bezug

„Hartz IV und privatversichert, wie passt das zusammen?“, werden sich viele fragen. Ein Beispiel: Ein ehemals Einzel-Selbstständiger hat sich vor seiner Erwerbslosigkeit privat versichert, um Kassenbeiträge zu sparen.

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Nachdem aber die Geschäftsidee nicht fruchtete, musste der Betroffene Hartz IV-Leistungen beantragen. Weil jedoch eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung laut Gesetzesvorgaben verwehrt bleibt, muss er sich weiterhin im günstigsten Tarif (Basistarif) bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichern.
Bislang zahlten die Jobcenter nur für die gesetzlichen Kassen die volle Deckungssumme.

Arbeitslose PKV-Versicherte bekamen vom Amt nur einen Teilbetrag zugesprochen. Dieser orientierte sich am Tarifwerk der Gesetzlichen und betrug etwa 131,00 Euro. Den Rest mussten die Betroffenen aus den Regelleistungen begleichen.
Weil das aber bei dem geringen Hartz IV-Sätzen unmöglich ist, verschuldeten sich die meisten Betroffenen bei den Versicherern, die wiederum nur noch eine Notfallversorgung übernahmen.

Volle Übernahme der PKV-Beiträge durch Jobcenter

Nun haben sich die Versicherungsunternehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium auf eine Lösung verständigt. Wer bereits vor dem Hartz IV-Leistungsbezug bei einer PKV versichert war, wird es auch weiterhin bleiben.
Wer in keiner privaten oder gesetzlichen Krankenkasse war, muss sich ebenfalls privat versichern.

Im Gegensatz dazu dürfen die Versicherungen Arbeitslosengeld-II (ALG II) oder Sozialgeld-Beziehern keine Kündigung aussprechen sowie die Aufnahme in einen Basistarif nicht verweigern. Der Basistarif orientiert sich am Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen.

Zudem darf der Beitragssatz des Basistarifs nicht den Höchstsatz der gesetzlichen Krankenkassen überschreiten.

Halbierung des Beitragssatzes

Für Bezieher von Sozialhilfe/ALG II wird der Beitragssatz ab sofort halbiert. Das bedeutet, dass der Leistungsträger dann die Krankenversicherung des Leistungsempfängers zum halbierten Satz, aber im vollem Umfang übernimmt.

Wer allerdings nicht in den Basistarif wechseln möchte, müssen alle Kosten über dem PKV-Halbsatz selbst bezahlen. Derzeit beträgt der Höchstsatz, der durch die Hartz-IV-Behörde bezahlt wird, bei 296,44 Euro (2012).
Privatversicherte sind dazu verpflichtet, die Höhe des Tarifs mittels Versicherungsvertrag nachzuweisen.

Beiträge werden direkt überwiesen

Die Interessenvertretung der PKV drängte während der Verhandlung darauf, dass die Beiträge direkt vom zuständigen Jobcenter überwiesen werden, da ansonsten Zahlungsausfälle zu befürchten wären.
Dem entsprach das Ministerium, so dass ab April 2012 die Beitragszahlungen direkt an die Versicherungen überwiesen werden.

Schuldenerlass für aussenstehende Beitragszahlungen

Im Gegensatz dazu haben sich die Privatkassen dazu bereit erklärt, Hartz IV Beziehern eventuell angehäufte Beitragsschulden zwischen dem 01. Januar 2009 und dem 31. Januar 2011 zu erlassen.

Betroffene, die in diesem Zeitraum ihre Beiträge nicht oder nur unvollständig zahlten, müssen nunmehr nachweisen, dass sie in dem genannten Zeitraum Mittellos und von Hartz IV-Zahlungen abhängig waren. Um den Erlass der Schulden zu erwirken, müssen die Schuldner einen formlosen Antrag bei ihrem Versicherer stellen.

Als Nachweis muss eine Kopie der Hartz IV-Bescheide mitgesendet werden. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums reicht als Nachweis der Hartz IV oder Sozialgeldbezug aus, um einen Schuldenerlass zu erwirken.

RF/gegen-hartz.de

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